AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der KLOOS Getränkevertrieb GmbH

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen und sind Bestandteil aller Verträge zwischen der KLOOS Getränkevertrieb GmbH, Mahlberg, (nachfolgend “Lieferant“) und ihren Kunden (nachfolgend “Besteller“):

1. Angebot, Bestellung, Vertragsannahme

  • 1.1 Angebote des Lieferanten sind freibleibend.
  • 1.2 Der Besteller ist an seine Bestellung für die Dauer von 14 Tagen gebunden.
  • 1.3 Im Zweifel erklärt der Lieferant die Vertragsannahme auch durch Ausführung der Lieferung oder Erteilung einer Rechnung.
  • 1.4 Die Bestellung hat die erforderlichen Informationen zur Ausführung der gewünschten Lieferung zu enthalten, insbesondere Art, Güte und Menge der gewünschten Ware. Soweit kein Hersteller oder keine Marke angegeben wird, bezieht sich die Bestellung auf Ware mittlerer Art und Güte eines Herstellers bzw. einer Marke nach vorrangig auf sein aktuelles Sortiment bezogener Wahl des Lieferanten. In laufenden Geschäftsbeziehungen werden unvollständige Angaben des Bestellers durch die in dieser Beziehung sonst üblichen ergänzt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Nebenabreden, AGB des Bestellers

  • 2.1 Von einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten und/oder diesen allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche oder schriftliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bestehen nicht.
  • 2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht.
  • 2.3 Auch wenn der Lieferant allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, erkennt er diese weder durch die Lieferung noch durch die Rechnungserteilung oder die Entgegennahme von Zahlungen an.

3. Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferkosten, Lieferzeit, Annahmeverzug, Teillieferungen, Lieferverzögerung, Unmöglichkeit

  • 3.1 Die Lieferverpflichtung des Lieferanten steht, soweit zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ein kongruentes Deckungsgeschäft des Lieferanten besteht und diesen an einer späteren Nichtbelieferung aus jenem Geschäft kein Verschulden trifft, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird der Lieferant nach Satz 1 von seiner Lieferverpflichtung frei, hat er unverzüglich den Besteller davon zu informieren und diesem bereits erhaltene, nicht aufgerechnete Gegenleistungen zurückzugewähren.
  • 3.2 Im Umkreis von 90 km vom Sitz des Lieferanten in 77972 Mahlberg erfolgt die Lieferung frei Haus an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Zusätzliche Transportleistungen des Lieferanten gehen auf Risiko und Kosten des Bestellers.
  • 3.3 Die Lieferung erfolgt im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten. Liefertermine außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gehen auf Kosten des Bestellers. Bestellungen ohne Angabe eines Liefertermins kann der Lieferant sofort ausführen. Soweit die Lieferung auf Abruf des Bestellers und ohne Angabe von Terminen und Fristen vereinbart ist, hat der Besteller die Lieferung bis spätestens einen Monat ab dem Datum der Bestellung beim Lieferanten abzurufen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Lieferant die Lieferung sofort ausführen.
  • 3.4 Verzögert sich die vertragsgemäße Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund von durch ihn zu vertretenden Umständen, werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Der Lieferant ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener neuer Frist anderweitig zu beliefern. Schlägt aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund ein Lieferungsversuch fehl, gehen Rücktransport, Lagerung und Neuauslieferung der Ware auf seine Kosten.
  • 3.5 Transportmittel und Transportwege stehen zur freien Wahl des Lieferanten. Gehen Risiko und/oder Kosten der Anlieferung auf den Besteller, beschränkt sich die Auswahl des Lieferanten auf die üblichen Transportwege und Transportmittel; eine Versicherung der Ware hat er auch in diesem Fall nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
  • 3.6 Bei Bestellungen über das Waren- und Markensortiment bzw. die Bevorratungs-, Lager- oder Transportkapazitäten des Lieferanten hinaus ist dieser zu Teillieferungen berechtigt. §§ 281 Abs. 1 S. 2, 320 Abs. 2 S. 1 und 323 Abs. 5 S. 1 BGB bleiben unberührt.
  • 3.7 Beginn und Ende von ihm nicht zu vertretender Lieferverzögerungen teilt der Lieferant in wichtigen Fällen unverzüglich mit. Die Lieferfrist verlängert sich um die Verzögerungs- und eine angemessenen Anlaufzeit, längstens aber um sechs Wochen.
  • 3.8 Von dem Lieferanten nicht zu vertretende Umstände, die die vertragsgemäße Lieferung unmöglich machen oder verzögern, sind ihm auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs entstehen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.
  • 3.9 Der Lieferant wird von seiner Lieferverpflichtung frei, soweit die Lieferung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund dauerhaft unmöglich wird. Sein Gegenleistungsanspruch richtet sich insoweit nach § 326 Abs. 2 bis 4 BGB.

4. Risikoverteilung, Gefahrübergang

  • 4.1 Der Besteller trägt das Risiko der Verwertbarkeit vertragsgemäß gelieferter Ware.
  • 4.2 Soweit die Ware nicht in den Geschäftsräumen des Lieferanten ausgeliefert wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware auf den Besteller über. Verzögert sich die Übergabe auf Wunsch des Bestellers oder in Folge von Umständen, die er zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Lieferbereitschaft auf ihn über.
  • 4.3 Soweit die Ware in den Geschäftsräumen des Lieferanten ausgeliefert wird, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware und Benachrichtigung des Bestellers auf diesen über.

5. Beschaffenheit, Mängel, Rügepflicht, Nachlieferung

  • 5.1 Der Lieferant hat dem Besteller im Zweifel Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Zusage einer besonderen Beschaffenheit oder einer Garantie erteilt der Lieferant nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Besteller.
  • 5.2 Handelsübliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Ware gelten als vertragsgemäß. Soweit es sich bei der bestellten Ware um Naturprodukte handelt, unterliegt sie, insbesondere bezüglich Zusammensetzung und Erscheinungsbild, den bei natürlichen Produkten üblichen Schwankungen; die Ware ist erst dann mangelhaft, wenn und soweit sich derartige naturbedingte Abweichungen bei durchgängig sachgemäßer Behandlung nicht mehr im üblichen Rahmen halten.
  • Darüber hinaus gilt zur Erfüllung der Lieferpflicht angebotene oder gelieferte Ware als von dem Besteller als vertragsgemäß genehmigt, wenn der Lieferant den Besteller auf die Abweichung ausdrücklich hinweist, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Erklärung einer etwaigen Zurückweisung der zur Lieferung angebotenen oder gelieferten Ware auffordert und auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Erklärung hinweist.
  • 5.3 Soweit es um die Lieferung von Massengütern geht, darf der Lieferant bis zu 3 % mehr oder weniger der Warenmenge anliefern, ohne den Kaufpreis angleichen zu müssen. Es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird.
  • 5.4 Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferanten zu untersuchen und offensichtliche Mängel der Ware (auch Falschlieferungen) unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Lieferant den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat.
  • 5.5 Der Besteller hat auch mangelhafte Ware sachgemäß zu behandeln, insbesondere sachgemäß zu lagern.
  • 5.6 Bei mangelhafter Ware hat der Besteller gegenüber dem Lieferanten zunächst ausschließlich Anspruch auf Nachlieferung mangelfreier Ware Zug um Zug gegen Rückgewähr der mangelhaften Ware. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nachlieferung mangelfreier Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert auch der zweite Nachlieferungsversuch, kann der Besteller schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; ist der Anteil mangelhafter Ware im Verhältnis zur gesamten Bestellung als unerheblich anzusehen (im Zweifel weniger als 10 %), ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
  • 5.7 Mängelrügen wegen Trübbiers in Fässern kann der Besteller nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Anlieferung geltend machen. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.

6. Haftungsbeschränkung des Lieferanten, Haftung des Bestellers

  • 6.1 Der Lieferant, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für einfache Fahrlässigkeit.
  • 6.2 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist die Haftung des Lieferanten für grobe Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
  • 6.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine der in Ziff. 6.1 Satz 1 genannten Personen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet oder vertragswesentliche Pflichten oder Leben, Körper oder Gesundheit eines anderen Menschen schuldhaft verletzt.
  • 6.4 Bei vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung der in Ziff. 6.1 genannten Personen für Vermögensschäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt; für reine Verzugsschäden ist diese Haftung zudem auf maximal 5 % des Kaufpreises begrenzt.
  • 6.5 Der Besteller haftet für sich, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen unbegrenzt auch bei einfacher Fahrlässigkeit und auch für nicht vertragstypische oder nicht vorhersehbare Schäden. Gerät der Besteller in Verzug, haftet er auch nach § 287 Satz 2 BGB.
  • 6.6 Vorstehendes gilt entsprechend für die Haftung aus unerlaubter Handlung.

7. Preise, Zahlung, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Einwendungsausschluss

  • 7.1 Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuell gültige Preisliste des Lieferanten. In allen anderen Fällen gilt die aktuell gültige Preisliste des Lieferanten zum Zeitpunkt des Vertragschlusses.
  • 7.2 Der Besteller hat Rechnungen, Saldenbestätigungen, insbesondere auch über Leergutsalden und Pfandgeldsalden, und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Sie gelten als genehmigt, soweit er nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang und Hinweis auf die Ausschlusswirkung schriftlich Einwendungen erhebt. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Zugang der Einwendungen bei dem Lieferanten.
  • 7.3 Rechnungen des Lieferanten sind sofort bei Lieferung in bar und ohne jeden Abzug zu zahlen. Ist eine andere Zahlung vereinbart, gerät der Besteller über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung, frühestens aber bei Lieferung bezahlt. Soweit die Zahlung durch Scheck oder Wechsel vereinbart ist, wird sie erst mit dessen Einlösung durch Barauszahlung oder nicht rückbelastungsfähige Kontogutschrift bewirkt; bei Vereinbarung der Zahlung durch Lastschrift oder Überweisung wird die Zahlung erst durch wirksame Belastung des Kontos des Bestellers und nicht rückbelastungsfähige Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten bewirkt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  • 7.4 Zahlungen haben unmittelbar an den Lieferanten oder an einen schriftlich Bevollmächtigen zu erfolgen. Das Risiko bei Zahlung an nicht empfangsberechtigte Personen trägt der Besteller.
  • 7.5 Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, jede weitere Lieferung erst nach Ausgleich der Zahlungsrückstände und nur gegen sofortige Barzahlung auszuführen. Entsprechendes gilt bei Kreditunwürdigkeit des Bestellers, insbesondere nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, bei bilanzieller Überschuldung oder Insolvenzantrag.
  • 7.6 Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, erfolgen Zahlungen des Bestellers ungeachtet etwaiger Tilgungsbestimmungen des Bestellers zunächst auf fällige Schulden, unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, die dem Lieferanten geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren auf die dem Lieferanten lästigere, unter mehreren gleich lästigen auf die jeweils ältere und unter gleich alten Schulden verhältnismäßig aufgeteilt auf diese Schulden.
  • 7.7 Der Besteller kann gegenüber der Zahlungsforderung des Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB oder § 369 HGB nur insoweit geltend machen, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • 7.8 Gegenüber einer Zahlungsforderung des Lieferanten kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

8. Eigentumsvorbehalt

  • 8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen im Eigentum des Lieferanten.
  • 8.2 Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Lieferanten gegen den Besteller zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen im Eigentum des Lieferanten. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
  • 8.3 Der Besteller hat Ware im Eigentum des Lieferanten sorgfältig zu behandeln, insbesondere durchgehend ordnungsgemäß zu lagern und zu transportieren.
  • 8.4 Vor Erwerb des Volleigentums ist der Besteller nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, auf die Eigentumsrechte des Lieferanten hinzuweisen und diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  • 8.5 Ein Besteller i.S.v. Ziff. 8.2 Satz 1 ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte weiterzuveräußern. Er tritt hiermit im Voraus die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen; das Recht des Lieferanten, die Abtretung gegenüber Drittschuldnern aufzudecken und die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, wenn der Besteller gegenüber dem Lieferanten in Zahlungsverzug gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, die Voraussetzungen des § 321 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erfolgt oder wegen Masseunzulänglichkeit abgelehnt wird. Der Besteller hat in diesen Fällen unverzüglich den Drittschuldnern die Abtretung und dem Lieferanten den Grund des Erlöschens sowie die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.
  • 8.6 Wird Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder verarbeitet, und ist die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung auch mit Gegenständen erfolgt, an denen der Lieferant kein Eigentum hat, erwirbt der Lieferant nach dem Verhältnis des Preises der Vorbehaltsware zur Summe der Preise aller Bestandteile der neu entstehenden Sache Teileigentum an dieser. Ziff. 8.4 gilt entsprechend.

9. Leergut

  • 9.1 Zur Wiederverwendung bestimmtes Lade- und Verpackungsmaterial, insbesondere Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premixbehälter, Postmixbehälter, Kohlensäurebehälter und vergleichbare Gegenstände sind Leergut. Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und gelieferten Flaschen sind sortiertes Mehrwegleergut.
  • 9.2 Die Überlassung von Leergut durch den Lieferanten an den Besteller erfolgt ausschließlich zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung und Verfügung im Rahmen des Vertrages. Der Besteller hat jede abweichende Benutzung bzw. Verfügung, insbesondere jedwede Verpfändung zu unterlassen. Der Besteller erwirbt an dem Leergut kein Eigentum.
  • 9.3 Für sämtliches Leergut erhebt der Lieferant Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen. Es ist mit der Rechnung zu bezahlen. Einwegverpackungen werden nur nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen. Ansprüche gegen den Lieferanten auf Rückerstattung von Pfandgeld können nicht abgetreten werden.
  • 9.4 Zur weiteren Sicherung der Ansprüche des Lieferanten im Hinblick auf das Leergut tritt der Besteller ihm hiermit alle Ansprüche gegenüber einem Dritten, die sich daraus ergeben, dass er diesem von dem Lieferanten erhaltenes Leergut überlässt, einschließlich aller insoweit von dem Dritten eingeräumten Sicherungsrechte ab. Der Besteller hat bei Inanspruchnahme des von dem Lieferanten erhaltenen Leergutes durch einen seiner Gläubiger bei sich oder seinen Kunden unverzüglich den Lieferanten von der Inanspruchnahme und seinen Gläubiger von den Rechten des Lieferanten zu informieren und an der Freigabe mitzuwirken.
  • 9.5 Das von dem Lieferanten überlassene Leergut hat der Besteller diesem unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Monaten oder mit Beendigung der Geschäftsbeziehungen unbeschädigt zurückzugeben. Sortiert geliefertes Mehrwegleergut ist vollständig und sortiert zurückzuge-ben.
  • 9.6 Der Lieferant kann die Rückgabe beschädigten, stark verschmutzten Leerguts oder unsortierten Mehrwegleerguts zurückweisen. Desgleichen kann er die Rückgabe von Leergut zurückweisen, soweit sie über das hinausgeht, was er an den Besteller geliefert hat. Soweit der Besteller beschädigtes oder übermäßig verschmutztes oder mit dem vom Lieferanten gelieferten –insbesondere nach Material, Form, Farbe, Größe oder Mündung – nicht übereinstimmendes Leergut zurückgibt, wird er von seiner Rückgabepflicht nach Ziff. 9.5 nicht frei und hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Gutschrift von Pfandgeld. Nach Bereitstellung zur Abholung und Ablauf einer dem Besteller schriftlich mitzuteilenden Abholfrist von zwei Wochen kann der Lieferant über derartiges Leergut ersatzlos verfügen. Notwendige Entsorgungskosten gehen auf Rechnung des Bestellers. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für Einwegverpackungen, zu deren Rücknahme der Lieferant nicht verpflichtet ist.
  • 9.7 Gerät der Besteller mit der Rückgabe in Verzug, kann der Lieferant in den Fällen des § 281 Abs. 2 BGB sofort, sonst nach Ablauf einer schriftlich zu gewährenden Nach-frist von 14 Tagen, von dem Besteller statt der Rückgabe Schadensersatz fordern. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises beläuft sich die Schadenshöhe auf zwei Drittel des Tagesneuwerts. An den Lieferanten gezahltes Pfandgeld wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Nach Ziff. 9.4 erhaltene Sicherheiten sind dem Besteller gegen Zahlung des Schadensersatzes zurückzugewähren.
  • 9.8 Für Kohlensäurebehälter berechnet der Lieferant neben dem Pfandgeld ab der Lieferung die ihm von dem Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Behältermiete, maximal aber die handelsübliche Miete.

10. Rücktritt

  • 10.1 Insolvenzantrag, bilanzielle Überschuldung, die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, schuldhaft falsche Angaben des Bestellers über seine Vermögensverhältnisse oder andere Anhaltspunkte für die Kreditunwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferanten, wenn in Anbetracht dessen seine vertraglichen Ansprüche erheblich gefährdet erscheinen, zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.
  • 10.2 Der Lieferant ist zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seinen Pflichten nach den Ziffern 8.3, 8.4, 9.2 Satz 2 und 9.4 Satz 2 schuldhaft zuwiderhandelt. Entsprechendes gilt bei wiederholter Zahlung mit ungedeckten Schecks oder bei wiederholter Rücklastschrift jeweils trotz erfolgter Abmahnung.
  • 10.3 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolgloser Bestimmung einer Nachfrist von zwei Wochen zum Rücktritt berechtigt. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist eine Nachfrist entbehrlich.
  • 10.4 Schadensersatzansprüche bleiben dem Lieferanten auch im Falle des Rücktritts unbenommen.
  • 10.5 Nach Rücktritt des Lieferanten ist diesem gestattet, in seinem Eigentum befindliche Vorbehaltsware und Leergut im Besitz des Bestellers zurückzunehmen. Soweit er-forderlich, hat er dafür Hausrecht auf den Grundstücken des Bestellers. Der Lieferant kann auf sein Wegnahmerecht verzichten und stattdessen die Herausgabe verlangen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware und das Leergut zur Abholung bereitzustellen, insbesondere auszusondern. Der Lieferant ist berechtigt, Vorbehaltsware und Leergut vor der Rückgabe auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen, bei nicht vertragsgemäßem Zustand die Rücknahme insoweit zurückzuweisen und Schadensersatz zu verlangen.
  • 10.6 Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er – mit Ausnahme der in § 323 Abs. 2 BGB genannten Fälle - zuvor erfolglos schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Angemessen ist im Zweifel eine Frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang. Ziff. 5.7 bleibt unberührt.
  • 10.7 Der Rücktritt des Bestellers ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird.

11. Verjährung

  • 11.1 Etwaige Sachmangelhaftungs-, Schadensersatz-, Aufwendungsersatz-, Freistellungs- oder Bereicherungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten verjähren in einem Jahr. Stattdessen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
    - für die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
    - wenn und soweit der Lieferant dem Besteller einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Beschaffenheit zugesichert oder eine Garantie übernommen hat,
    - wenn und soweit sich Ansprüche auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Lieferanten gründen,
    - bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und
    - bei Ansprüchen aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Men-schen.
  • 11.2 Die Ansprüche des Lieferanten unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, salvatorische Klausel, Änderungen

  • 12.1 Personenbezogene Daten des Bestellers werden von dem Lieferanten nur, soweit zur Vertragsabwicklung, zur Kostenrechnung, zur Erfüllung von Dokumentations-pflichten und zur Führung eines damit in Zusammenhang stehenden Rechtsstreits erforderlich, erhoben, erfasst, gespeichert, verarbeitet, genutzt, an Dritte übermittelt und gelöscht. Mit Vertragsschluss erteilt der Besteller hierzu widerruflich sein Einverständnis.
  • Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, erteilt er außerdem mit Vertragsschluss widerruflich sein Einverständnis zur Verwendung der an den Lieferanten übermittelten Daten für Zwecke der Werbung, Kundenberatung und Marktforschung.
  • 12.2 Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit vorstehend nicht anders angegeben, Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien der Sitz des Lieferanten in 77972 Mahlberg.
  • 12.3 Sämtliche schriftlichen Erklärungen des Bestellers an den Lieferanten sind an die folgende Adresse zu richten:
    KLOOS Getränkevertrieb GmbH
    Gottlieb-Daimler-Straße 2-6
    77972 Mahlberg
    Deutschland
  • 12.4 Wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sind ausschließlich die Gerichte zuständig, in deren Bezirk der Sitz des Lieferanten in 77972 Mahlberg liegt.
  • 12.5 Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für den Inhalt der Verträge zwischen den Parteien ist die deutsche Fassung maßgebend. Verhandlungen und Korrespondenz werden in deutscher Sprache geführt.
  • 12.6 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in den Bestimmungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine neue Bestimmung zu treffen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt bzw. die Regelungslücke im Sinne dieses Regelungswerks schließt.
  • 12.7 Diese Fassung (Stand: 12.04.2006) tritt an die Stelle der bisherigen allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten. Künftige Änderungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Besteller Ihnen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang und Hinweis auf die Einbeziehungswirkung seines Schweigens schriftlich widerspricht.